Angebote vor WEG-Vers.
Vergleichsangebote müssen Sie
zusammen mit der Versammlungseinladung erhalten
In dem neuen WEG-Gesetz wird nicht mehr zwischen Instandhaltung und Instandsetzung unterschieden und nur noch der Begriff Erhaltungsmaßnahme verwendet. Aber auch weiterhin gilt:
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Die Durchführung einer Maßnahme ist nur nach einem Beschluss der WEG-Versammlung erlaubt.
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Es müssen 3 Vergleichsangebote vorgelegt werden.
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Wichtig ist, dass Sie diese bereits mit der Versammlungseinladung erhalten und nicht erst in der WEG-Versammlung einsehen können (LG Dortmund, Urteil v. 15.05.2020, Az. 1 S 9/20).
Informationen zum Urteil
Vergleichsangebote wurden erst in der Versammlung vorgelegt
Der Verwalter sollte 3 Vergleichsangebote zum Streichen des Treppenhauses einholen. In der WEG-Versammlung sollte über die Vergabe der Arbeiten entscheiden werden. Die Angebote lagen jedoch erst in der Versammlung vor und wurden den Eigentümern nicht vorab zugesandt. Ein Eigentümer hat deshalb den Beschluss der Versammlung angefochten.
Entscheidung des Gerichts
Es wurde zu Gunsten des Eigentümers entschieden, weil für eine ordnungsgemäße Beschlussfassung einer Maßnahme erforderlich ist, dass die Eigentümern bereits im Vorfeld der Versammlung die Angebote kennen Denn es ist den Eigentümern nicht zuzumuten, unter dem Druck der Eigentümer-versammlung drei Vergleichsangebote, die sie erstmals in der Versammlung sehen, sofort zu überprüfen, um dann im unmittelbaren Anschluss einen Beschluss zu fassen.
Der Verwalter ist beweispflichtig, dass er die Angebote den Eigentümern rechtzeitig zur Verfügung gestellt hat.
Fazit:
Auch nach dem neuen WEG-Gesetz besteht die Pflicht, den Eigentümer vor der Versammlung die Angebote zur Verfügung zu stellen, damit sie in der Versammlung in der Lage sind, sachgerechte Entscheidungen zu treffen.
Legt der Verwalter die Vergleichsangebote erst in der Eigentümerversammlung vor, ist der gefasste Beschluss anfechtbar.
Quelle: Vgl. VNR AG
© Wolfgang Neumann April 2021