Vereinssatzung
Vereinssatzung
§ 1 Vereinsname und Vereinsziel
Der Verein führt den Namen
„Interessengemeinschaft Eigentümer Hahnenkleer Berg e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Goslar - Hahnenklee.
Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung der Interessen der Wohnungseigentümer der Wohnanlage Ferienpark Hahnenklee. Besonders sollen die Interessen der Eigentümer hinsichtlich der Erhaltung der Bausubstanz, der laufenden Unterhaltung der Häuser, der Nutzung der Wohnungen, des Gemeinschaftseigentums und der Sondernutzungsrechte sowie der Einhaltung der Hausordnung gefördert werden. Durch einen intensiven Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern und dem Vorstand der Interessengemeinschaft sowie den Verwaltungsbeiräten soll einerseits über geplante und laufende Aktivitäten berichtet werden und andererseits Anregungen und Wünsche der Mitglieder aufgenommen werden.
Das Vereinsziel soll durch gerechten Ausgleich der Interessen aller Nutzer und nach Möglichkeit in gutem Einvernehmen mit allen Beteiligten durch Beratung der Mitglieder bzw. deren Vertreter in entsprechenden Verhandlungen erreicht werden.
Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Alle Mittel des Vereins sind an seine satzungsgemäßen Zwecke gebunden und ausschließlich und unmittelbar zu diesen Zwecken zu verausgaben. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Verwaltungs- ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Mitglieder
Mitglieder des Vereins können Wohnungseigentümer bzw. deren Eheleute und Verwandte ersten Grades sein.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Verein und Zustimmung durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung oder Tod des Mitgliedes. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist jeweils zulässig zum Jahresende mit einer Frist von sechs Wochen und muss schriftlich erfolgen.
Der Mitgliedsbeitrag wird im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 3 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
§ 4 Vorstand
Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus mindestens drei [erster Vorsitzender, zweiter Vorsitzender, Schatzmeister], höchstens fünf [erster Vorsitzender, zweiter Vorsitzender, Schatzmeister, Schriftführer und Beisitzer] Mitgliedern. Jeweils der erste Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitarbeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Notwendige Auslagen werden erstattet.
Der Vorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins selbständig oder auf Antrag durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder mindestens einmal jährlich einberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung hat der Vorstand binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen Rechenschafts- und einen Kassenbericht zu geben.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern die Einladung an die Mitglieder fristgerecht, d.h. mindestens 10 Tage vor Durchführung der Versammlung abgesandt wurde. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet wird.
Bei den Abstimmungen in der Versammlung darf pro Mitgliedschaft nur eine Stimme abgegeben werden. Jedes Mitglied kann seine Rechte in der Mitgliederversammlung auf seinen Ehegatten, einen Verwandten ersten Grades oder ein anderes Vereinsmitglied als Bevollmächtigten übertragen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform und ist spätestens in der Mitgliederversammlung vorzulegen.
Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit in der Mitglieder- versammlung. Diese Mehrheit muss zugleich mindestens ein Fünftel aller Vereinsmitglieder darstellen.
§ 6 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Sollte bei Auflösung des Vereins ein Vermögensrest vorhanden sein, so ist dieser durch entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Entsprechende Beschlüsse sind zuvor dem zuständigen Finanzamt zur Genehmigung mitzuteilen.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Die letzte Änderung der Vereinssatzung ist beschlossen im Rahmen der Mitgliederversammlung am 23. April 1994.
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